Mal eben in der Mittagspause mit dem E-Scooter zur Eisdiele, um den lieben Kollegen einen leckeren Nachtisch zu organisieren? Der Elektroroller wäre eigentlich auch das perfekte Gerät für die Fahrt zum Kunden, der nur zwei Straßen weiter seinen Betrieb hat. Doch Vorsicht: Kommt es dabei zu einem Unfall, könnte es Probleme geben, warnt der Bundesverband Fuhrparkmanagement.

„Es sind Spiel-, Spaß und Sportfahrzeuge, die wir für die betriebliche Nutzung aus Sicherheitsgründen nicht empfehlen können“, warnt Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement (BVF), unter Hinweis auf die zahlreichen Unfälle, die sich seit der Zulassung der Elektrokleinstfahrzeuge durch das Bundesverkehrsministerium bereits ereignet haben. Riskant könne es vor allem werden, wenn Mitarbeiter auf Dienstreisen oder Besorgungsfahrten ihren privaten E-Scooter einsetzen oder die in vielen Städten frei verfügbaren Fahrzeuge während der Dienstzeit spontan nutzen. Die Menschen seien die schnellen und lautlosen Roller meist noch nicht gewohnt, so dass Fußgänger und Roller-Fahrer im öffentlichen Straßenraum mit neuartigen und noch nicht vorhersehbaren Risiken konfrontiert würden. Kommt es dann zu einem Unfall mit Personenschaden, könnten gravierende Haftungsrisiken entstehen und die Mitarbeiter auf den Folgekosten sitzen bleiben, weil die berufsgenossenschaftliche Vorschriften nicht eingehalten wurden. Der BVF empfiehlt seinen Mitgliedern deshalb, zumindest die Nutzung von E-Rollern privater Verleiher wie Lime, Tier oder Circ „klar“ zu verbieten.

Helmpflicht auf dem Betriebsgelände

Die romantische Ansicht, mit dem E-Scooter einen wesentlichen Beitrag zur Mobilitätswende zu leisten, sieht der BVF skeptisch. Die Fahrzeuge machten unverkennbar vielen Menschen Spaß. Doch nur selten dienten die Roller tatsächlich dazu, die „letzte Meile“ zu einem Ziel zurückzulegen. „Der betriebliche Einsatz und der Umgang mit den Fahrzeugen ist darüber hinaus vom Gesetzgeber und Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer noch nicht zu Ende gedacht“, kritisiert Schäfer. Wenn der E-Scooter betrieblich eingesetzt werde, um Fahrten etwa auf einem weitläufigen Firmengelände zurückzulegen, müsse der Fuhrpark- oder Mobilitätsverantwortliche selbstverständlich die Mitarbeiter in den Gebrauch der Roller einweisen und über die rechtliche Einordnung informieren. Die Berufsgenossenschaft (BG) werde auch verstärkt darauf achten, dass diese E-Scooter in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen und das Risiko der Nutzung bewertet wurde. Die Berufsgenossenschaft empfehle bereits eine Helmpflicht sowie das Tragen reflektierender Kleidung. „Die Verantwortung liegt bei dienstlicher Nutzung also auch bei den Unternehmen“, unterstreicht Schäfer. Die Nutzung im betrieblichen Einsatz erfordere selbstredend die Berücksichtigung aller berufsgenossenschaftlichen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften. „Die Elektrokleinstfahrzeuge fallen unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge. Sie müssen somit auch regelmäßig geprüft und in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden“, bestätigt Klaus Ruff, stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Prävention der BG Verkehr. Die BG Verkehr hat deshalb zusammen mit anderen Unfallversicherungsträgern alle relevanten Informationen zum Einsatz der eKF zusammengestellt.

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