Nicht nur Balkonkraftwerke, auch zusätzliche Batteriespeicher erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit. Bei rund der Hälfte aller Steckersolargeräte wird ein zusätzlicher Akku installiert, um den Strom auch nach Sonnenuntergang selbst verbrauchen zu können. Doch den meisten Käufern dürfte nicht klar sein, ob und wie ein solcher Speicher bei der Bundesnetzagentur oder dem Netzbetreiber angemeldet werden muss. Selbst von uns angefragte Experten sind sich in dieser Frage uneins.

Auf die Problematik aufmerksam sind wir durch eine Mitteilung des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW) zum einmillionsten Balkonkraftwerk in Deutschland geworden. „Nur Geräte ohne Batteriespeicher gelten als Steckersolargeräte. Systeme mit Speicher müssen hingegen zurzeit noch von einer Elektrofachkraft installiert und zusätzlich auch beim Netzbetreiber angemeldet werden“, heißt es darin. Das hat uns verwundert, denn von uns getestete Zusatzspeicher und All-in-One-Geräte sind genau so einfach wie ein Balkonkraftwerk zu installieren.

Netzanschlussnorm macht Vorgaben

Auf Nachfrage teilte der BSW mit: „Für den Anschluss netzgekoppelter Batteriespeicher gilt die Netzanschlussnorm VDE-AR-N 4105, wonach ein solcher Speicher durch einen eingetragenen Installationsbetrieb beim Netzbetreiber angemeldet werden muss und dabei zu bestätigen ist, dass der Speicher und die Installation normkonform durchgeführt wurde. Ausnahmen gibt es dabei bisher keine.“

Kraftwerk auf dem Balkon
Wer überschüssigen, mit der Steckersolaranlage erzeugten Strom später selbst verbrauchen möchte, braucht eine Speichermöglichkeit. Foto: Planeo

Der Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik (VDE) gibt auf seinen Internetseiten zwar Hinweise zum Anschluss von Balkonkraftwerken, erwähnt Batteriespeicher jedoch nicht.

Die 66-seitigen Erläuterungen (PDF) zum Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz erwähnen wiederum keine Steckersolargeräte. Allerdings heißt es gleich zu Beginn: „Alle elektrischen Speicher sind beim Netzbetreiber nach VDE-AR-N 4100 Abschnitt 4.1 anzumelden. Die Anmeldung erfolgt nach dem beim Netzbetreiber verwendeten Verfahren. Zusätzlich müssen Speicher bei der Bundesnetzagentur in das Marktstammdatenregister eingetragen werden.“

Daher haben wir beim Netzbetreiber Stromnetz Berlin nachgefragt, welche Auflagen zu erfüllen sind.

Drei Varianten für die Anmeldung

Ein Sprecher teilte uns nach mehrfacher Rückfrage mit, dass es drei verschiedene Varianten gebe, die von der Art des Wechselrichters und der Art des Speichers abhingen. In Kombination mit einem Wechselrichter bis 800 VA Einspeiseleistung sei nur eine Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.

Bei größeren Wechselrichtern sei eine Anmeldung über das Installateurportal erforderlich, da der Speicher wie eine eigene Erzeugungsanlage behandelt werde. Mobile Speicher müssten hingegen gar nicht angemeldet werden, weder bei der Bundesnetzagentur noch beim Netzbetreiber.

HTW Berlin äußert sich ähnlich

Ähnlich äußerte sich Bernhard Siegel von der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) in Berlin. „Die Norm VDE-AR-N-4105:2018 ist immer einzuhalten. Die Norm spricht in Abschnitt 5.5.3 von steckerfertigen Erzeugungsanlagen. Unter 3.1.35 Speicher sagt Anmerkung 3: ‚DC-gekoppelte Speicher fallen unter Typ-2-[Erzeugungs-]Einheiten'“, teilte Siegel, ein Mitarbeiter des PV-Anlagen-Experten Volker Quaschning, mit.

Wenn solche Anlagen weniger als 600 VA einspeisten, könne die Anmeldung durch den Anlagenbetreiber und nicht durch den Anlagenerrichter, beispielsweise einen Fachbetrieb, erfolgen.

BSW beharrt auf Position

Der BSW beharrt auf Rückfrage jedoch auf seiner Position. „Es ist durchaus möglich, dass das Stromnetz Berlin nach eigenem Ermessen von den aktuell gültigen Netzanschlussregeln des FNN (VDE-AR-N 4105) abweicht und die Anmeldungen von Steckersolargeräten in Kombination mit Speichern wie beschrieben handhabt. Der Gesetzgeber hat im EEG ausdrücklich nur Steckersolargeräte ohne Speicher von der Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber ausgenommen“, schreibt der Verband.

Zudem hält der BSW die Angabe von Stromnetz Berlin zu mobilen Speichern für unzutreffend. „Ob ein Speicher mobil ist oder stationär, ist nicht das relevante Kriterium für die Anmeldepflichten. Entscheidend ist, ob der Speicher ins Netz zurückspeist oder nicht“, heißt es.

Dabei bezieht sich der BSW auf Paragraf 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), wonach ein Steckersolargerät aus einer „Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“. Der Verband vertritt daher die Auffassung, dass die Erweiterung um einen Akku diese Definition sprengt und damit die vereinfachte Anmeldung nach Paragraf 8, Nummer 5a EEG ausschließt.

Auch wegen solcher Unklarheiten dürfte der Anteil der Batteriespeicher, die gar nicht angemeldet sind, recht hoch sein.

65.000 Kleinspeicher in diesem Jahr angemeldet

Im Marktstammdatenregister finden sich für das Jahr 2025 rund 65.000 Batteriespeicher, die mit einer Nennleistung des Wechselrichters von weniger als 1 kW in Betrieb genommen wurden. Deren Speichergröße beträgt im Durchschnitt 2,65 Kilowattstunden (kWh). Manche Betreiber hängen demnach einen Akku mit mehr als 16 kWh an ein Balkonkraftwerk.

Für denselben Zeitraum enthält das Register knapp 210.000 neue Balkonkraftwerke. Rein rechnerisch wurden demnach etwa 40.000 Speicher nicht angemeldet. Hinzu kommen noch die Geräte, die zu nicht angemeldeten Balkonkraftwerken gehören.

Die HTW ermittelte laut Siegel einen Anteil von 50 bis 80 Prozent nicht angemeldeter Systeme, wobei dieser Prozentsatz durch das erleichterte Anmeldeverfahren gesunken sein könnte. Damit könnte die Zahl der nicht angemeldeten Speicher um mehrere zehntausend Geräte höher liegen.

TAR soll vereinfacht werden

Angesichts der Unklarheit ist nachvollziehbar, dass die Anmeldung formal erleichtert werden soll. Das könnte noch in diesem Jahr mit der aktualisierten Anschlussrichtlinie erfolgen. Der Entwurf der neuen TAR lag bis Ende 2024 zur Konsultation aus. Die eingegangenen Beiträge (PDF) werden laut VDE derzeit geprüft.

Nach Angaben von Siegel heißt es im neuen Entwurf der TAR: „Vereinfachung der technischen Mindestanforderungen für Erzeugungsanlagen und Speicher bis 800 VA.“ Allerdings sei dies mit der neuen Einschränkung verbunden, dass die Geräte die Installationsnorm DIN VDE 0100-551 und bei steckerfertigen Erzeugungsanlagen zusätzlich die Gerätenorm E DIN VDE V 0126-95 einhalten müssten. „Hier ist man auf dünnem Eis, da die Einhaltung der Installationsnorm(en) durch den Laien nicht mehr eingeschätzt werden kann“, sagte Siegel. So könnten ältere Installationen beispielsweise nicht über einen FI-Schutzschalter verfügen.

Was bringt die Anmeldepflicht?

Zu guter Letzt stellt sich die Frage, welche Vor- und Nachteile sich durch die Anmeldung für Netzbetreiber und Kunden ergeben. Bei Balkonkraftwerken ist eine Anmeldepflicht nachvollziehbar, da die Stromwirtschaft ein Interesse daran hat, gegebenenfalls einen elektromechanischen Ferrariszähler gegen einen elektronischen Zähler mit Rücklaufsperre oder einen Zweirichtungszähler auszutauschen.

Wer sich einen Speicher anschafft, will eine solche Einspeisung jedoch vermeiden und möglichst den Eigenverbrauch des Solarstroms maximieren. Aus Sicht des Netzbetreibers wird dadurch das Stromnetz stärker entlastet und die Stromnachfrage gesenkt. Allerdings nur marginal, da die Einspeiseleistung weiterhin auf 800 VA begrenzt ist.

Die Anmeldepflicht dürfte daher vor allem von statistischem Nutzen sein. Sie verschafft einen Überblick über die installierte Speicherkapazität bei Steckergeräten, die sich alleine in diesem Jahr laut Marktstammdatenregister auf knapp 170 MWh summiert.

Das ist immer noch deutlich weniger als die Kapazität eines einzelnen Batteriespeichers, der im schleswig-holsteinischen Bollingstedt ans Netz gehen soll. Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist, doch für den Erfolg der Energiewende braucht es vor allem solch große Anlagen.

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