Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich über Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) verständigt. Die ursprüngliche Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, und die Detailregelungen der Paragrafen71 bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie das Betriebsverbot für Heizkessel (§ 72) werden gestrichen. Neu eingebaute Öl- und Gasheizungen werden verpflichtet, einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe zu verwenden – das ganze nennt sich „Bio-Treppe“. Daneben gibt es neu auch eine Grüngasquote und eine Grünheizöl-Quote. Eine Einordnung.

Das Heizungsgesetz

Die Paragrafen 71 und 72 GEG definieren bislang die Anforderungen an Heizungsanlagen aller Art. Sie regeln das Betriebsverbot für alte Heizkessel und befristeten den Einsatz fossiler Energieträger bis 2045. Mit der Abschaffung der „bürokratischen und kleinteiligen Regelungen“ setzt die Union hier ihr Vorhaben um, die GEG-Novelle 2023, das ungeliebte Heizungsgesetz, abzuschaffen. Anstelle der gesetzlichen Bestimmungen, welche Heizungsart unterwelchen Bedingungen bis wann erlaubt ist, soll es „im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen“ geben. Regelungen, „die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen“, werde das Gesetz nicht enthalten.

Die „Bio-Treppe“

Damit können auch neue Öl- und Gasheizungen wieder eingebaut werden. Bedingung ist, sie nutzen einen zunehmenden Anteil „klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan und synthetischen Treibstoff„. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt der Anteil zehn Prozent. In drei Schritten soll sich der Anteil bis 2040 erhöhen – wie diese „Treppenstufen“ aussehen, steht allerdings noch nicht fest. Das werde im Gesetz geregelt, heißt es im Eckpunktepapier der Koalition. Da die klimafreundlichen Brennstoffe in der Regelteurer sind als fossiles Öl oder Gas, entfällt der CO2-Preis für den grünen Anteil.

Quote für grüne Gase und grünes Heizöl

Neu eingeführt wird zudem eine Quote für grüne Gase und grünes, biobasiertes Heizöl. Für eine Grüngasquote hat sich die SPD schon lange starkgemacht. Das heißt, die Inverkehrbringer von Öl und Gas werden zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen Gasen beziehungsweise klimafreundlichem Heizöl verpflichtet.

„Dazu zählen technologieoffen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl.“ Die Quote wird 2028 bei einem Prozent starten und soll bis 2030 dafür sorgen, dass mindestens 2 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden. Sie gilt nur für den Gebäudesektor. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollen davon ausgenommen werden. Wie bei der Bio-Treppe ist auch hier der genaue Pfad noch unklar.

Fernwärme

Die Koalition will den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Dazu werden die AVB Fernwärme V sowie die Wärmelieferverordnung novelliert und die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) „gesetzlich geregelt und aufgestockt“. Damit die Betreiber den Aus- und Umbau auch sicher refinanzieren können, soll das voraussetzungslose Leistungsanpassungsrecht des Kunden (§ 3 AVB Fernwärme V) geändert werden.

Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB in Verbindung mit der Wärme LV, „das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindert“, werde „moderat“ angepasst. Mit einer verpflichtenden Preistransparenzplattform und der Einrichtung einer Schlichtungsstelle will die Koalition zugleich Transparenz und Verbraucherschutz verbessern und die Bezahlbarkeit der Fernwärmepreise sichern.

In Kooperation mit dem Branchendienst energate.

Gebäudemodernisierung

Neben der BEW soll auch für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine „auskömmliche Finanzierung“ bis mindestens 2029 sichergestellt werden. Die Vorgaben der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie werden eins zu eins umgesetzt. Dabei sollen für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen ausgelöst werden. Parallel wollen sich Union und SPD bei der EU-Kommission dafür einsetzen, den Quartiersgedanken im europäischen Recht zu verankern.

Kommunale Wärmeplanung

Vor allem für kleinere Kommunen soll die Wärmeplanung einfacher werden. Von einem bundesweit einheitlichen vereinfachten Verfahren sollen alle Kommunen unter 15.000 Einwohnern Gebrauch machen können. Der Aufwand soll auf maximal 20 Prozent einer regulären Wärmeplanung reduziert werden, sodass die Planung „innerhalb weniger Monate“ abgeschlossen werden kann. Dabei geht es vor allem um Informations- und Beteiligungsverfahren, die gebündelt werden sollen.

Auch für Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnern soll es einfacher werden, indem sie weniger aggregierte Daten verarbeiten müssen. Die Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten von Einfamilienhäusern sollen nicht mehr übermittelt werden. Die Lücke soll geschlossen werden, indem die Verarbeitung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten explizit gestattet wird. Wärmebedarfsdaten könnten von Datendienstleistern erworben oder von Planern selbst errechnet werden. Die gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung wird auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern beschränkt.

Leerstellen

Die Bundesregierung wird nach den Eckpunkten bis Ostern einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Das neue Gesetz soll vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Neben den politischen Fragen um die Erreichung der Klimaschutzziele, Kostenfallen oder Steuerungswirkung, Kostengerechtigkeit und Verbraucherschutz gibt es noch signifikante Leerstellen, die bis dahin gefüllt werden müssen. Offen bleibt vor allem die konkrete Ausgestaltung der Quoten für grünes Gas und grünes Öl – und wie hoch die Stufen der „Bio-Treppe“ ausfallen.

Darin liegt ein Großteil der Lenkungswirkung. Unklar ist auch, mit welchen Mitteln BEW und BEG ausgestattet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob der Verzicht auf eine generelle Erneuerbaren-Quote für neue Heizsysteme eigentlich möglich ist oder ob damit gegen die EU-Vorgaben der RED III (Artikel 15a, Absatz 3,Unterabsatz 2) verstoßen wird. Möglicherweise kann die 65-Prozent-Vorgabe nur verringert, aber nicht abgeschafft werden.

(Quelle: Energate)

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