Ab 2024 müssen neue Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien betrieben werden. Wie aus einem Gesetzentwurf hervorgeht, will das von Robert Habeck (Grüne) geführte Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dafür verschiedene Möglichkeiten zulassen wie Wärmepumpen, Stromheizungen oder Anschlüsse an ein Wärmenetz. Öl- und Gasheizung hingegen sollen schnellstmöglich aussortiert und auf den Schrott geworfen werden.
Auf die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wartet insbesondere die Wärmebranche schon seit 2022. Sie soll die bereits in der Ampel-Koalition vereinbarte Erneuerbaren-Pflicht für neu eingebaute Heizungen ab 2024 umsetzen. Der vorliegende Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium (Stand 15. Februar) ist in der Koalition noch nicht abgestimmt, im von der SPD geführten Bundesbauministerium sowie von der FDP wurden bereits Nachbesserungen gefordert.
Habecks Entwurf stellt der bisherigen Strategie der Bundesregierung bei der Wärmewende ein schlechtes Zeugnis aus. Trotz umfassender Förderung würden bei einem Drittel der neuen Gebäude und drei Viertel der bestehenden Gebäude weiterhin fossile Heizungen eingebaut, heißt es darin. Das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes wäre so nicht zu erreichen. Daher soll nun das Ordnungsrecht greifen. Den Einbau von Heizungen und Effizienzmaßnahmen will das Wirtschaftsministerium künftig sogar als in „überragendem öffentlichen Interesse“ einstufen.
Verschiedene Wege in Bestandsbauten
In Neubauten soll sich laut Entwurf die Vorgabe von 65 Prozent Erneuerbare ab 2024 durch den Einbau einer – mit Grünstrom betriebenen – Wärmepumpe, den Anschluss an ein Wärmenetz oder aber den Einbau einer Stromdirektheizung erfüllen lassen.
In Bestandsbauten wird es laut Entwurf zusätzliche Möglichkeiten geben: den Einbau von Heizungen auf Basis nachhaltiger Biomasse (wie Holzpellets), Biomethan oder grünem Wasserstoff. Wer feste Biomasse, wie Holzpellets oder Hackschnitzel, nutzen will, muss die Anlage allerdings mit Pufferspeicher und Solarthermie oder PV-Anlagen kombinieren, um den Einsatz der Biomasse im Sommer zu reduzieren. Auch mit dem Einbau von Wärmepumpen-Hybridheizungen könnte sich die Vorgabe der Politik erfüllen lassen, wenn der Brennwertkessel nur die Spitzenlast deckt.
Anforderungen an Wärmenetze
Für den Anschluss an Wärmenetze soll es eine Unterscheidung zwischen Bestandsnetzen geben und neuen Netzen, die erst ab 2024 in Betrieb gehen. Bei Letzteren muss ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbare oder Abwärme nachgewiesen werden, bei bestehenden Netzen würde mit dem Anschluss die Auflage als erfüllt gewertet.
Im Gesetzentwurf wird dies damit begründet, dass in existierenden Wärmenetzen der Anteil klimaneutraler Wärme ohnehin in Zukunft steigt, etwa über das Bundesprogramm „Effiziente Wärmenetze“, das ebenfalls eine grüne Quote von 65 Prozent vorschreibt. Der Entwurf sieht bei der Erfüllung der Vorgaben Ausnahmen vor. Im Falle einer „Heizungshavarie“ – also eines Ausfalls des Heizungssystems – kann der Eigentümer für drei Jahre eine gebrauchte Anlage einbauen, die mit fossilen Energien betrieben wird. Ist der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, gilt ein Ausnahmezeitraum von fünf Jahren, in denen noch eine Anlage betrieben werden darf, die die Vorgaben nicht erfüllt.
Auch sollen Besitzer von Mehrfamilienhäusern mit konventionellen Etagenheizungen drei Jahre Zeit bekommen, um zu entscheiden, wie sie die Pflicht erfüllen wollen. Die Frist würde mit dem Austausch der ersten Anlage im Haus beginnen.
Effizienzchecks für Wärmepumpen
Neu sind die verschärften Vorgaben für einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen. Für neu eingebaute Wärmepumpen soll eine verpflichtende Betriebsprüfung nach einer Heizperiode spätestens nach zwei Jahren gelten. Ausgenommen sind davon Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Für herkömmliche Heizungen soll ein Energieeffizienzcheck ab einem Alter von 15 Jahren gelten. Durchgeführt werden könnte der durch den Schornsteinfeger.
Ausnahmen beim Kesseltausch entfallen
Da die Bundesregierung sicherstellen will, dass ab 2045 keine Heizkessel mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ändert sie auch weitere Vorgaben aus dem geltenden Gebäudeenergiegesetz. So entfällt die Ausnahme von der Austauschverpflichtung für alte Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln. Ab 2027 müssen Anlagen mit Einbaudatum vor 1990 ausgetauscht werden. Bisher waren zudem Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die dort mindestens seit 2002 wohnen, von der Austauschverpflichtung ihrer Kessel befreit. Die Vorgabe sollte erst beim Eigentümerwechsel gelten. Nun soll ab 2030 ein Betriebsende für Kessel ab dem Jahr 1996 gelten, 2031 sind solche ab Baujahr 1998 dran.
„Mit Blick auf die langfristigen Dekarbonisierungsanforderungen gilt es auch, die zahlenmäßig besonders häufigen Heizkessel in selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern zu adressieren“, heißt es dazu im Entwurf.